Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit welcher das Halten von Hunden besteuert wird. Der Gemeinde stehen die Hundesteuereinnahmen in voller Höhe zur Verfügung. Diese werden unter anderem für die Finanzierung und Reinhaltung der örtlichen Infrastruktur benötigt. Es steht, wie bei jeder Steuer, keine bestimmte Leistung gegenüber (etwa das Reinigen der Straßen von Hundekot).
Die Hundesteuer in Bayerisch Gmain beträgt seit 2024:
für den ersten Hund: |
75,00 Euro |
für den zweiten Hund: |
100,00 Euro |
für jeden weiteren Hund: |
150,00 Euro |
für jeden Kampfhund: |
900,00 Euro. |
Steuergegenstand und Voraussetzungen
Steuerpflichtig ist, wer einen über 4 Monate alten Hund hält. Hält der Eigentümer den Hund nicht selbst, so haftet er für die Hundesteuer neben dem Hundehalter. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als 3 Monate, entfällt die Steuerpflicht. Alle ein einem Haushalt aufgenommene Hunde gelten als von ihrem Haltern gemeinsam gehalten.
Regelfälligkeiten im Kalenderjahr
Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides müssen Sie die Hundesteuer bis spätestens 15. Februar entrichten. Eine etwaige Überzahlung bei rückwirkender Änderung der Abgabepflicht wird nach Zustellung des Steuerbescheides automatisch zurückerstattet.
Bitte beachten:
Sie erhalten von der Gemeinde Bayerisch Gmain nicht jährlich einen Steuerbescheid und keine Zahlungserinnerung. Der Steuerbescheid behält bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides seine Gültigkeit.
An- und Abmeldemeldepflicht
Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe des Jahres erwirbt, hat dies, ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer einen noch nicht 4 Monate alten Hund hält, muss ihn nach Erreichen des Alters von 4 Monaten beim Steueramt anmelden. Die Anmeldung erfolgt mittels Formular „Anmeldung zur Hundesteuer“.
Wird ein Hund während des Rechnungsjahres verkauft oder getötet oder ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt abgemeldet werden. Über Weggabe oder Tötung sind Nachweise vorzulegen. Bei Veräußerung des Hundes ist dem Steueramt Name und Anschrift des neuen Besitzers bekanntzugeben, soweit dieser aus dem einzureichenden Nachweis nicht hervorgeht.
Ersatzhund
Wird an Stelle eines nachweislich verendeten oder getöteten Hundes vom selben Halter ein anderer Hund angeschafft (Ersatzhund), so entsteht für das laufende Jahr keine zusätzliche Steuerpflicht. Als Ersatzhund gilt jedoch ein Hund nur, wenn er nach dem Verenden oder der Tötung des versteuerten Hundes angeschafft oder, soweit er bereits vorher gehalten wurde, wenn er nach dem Verenden oder der Tötung des versteuerten Hundes 4 Monate alt wird.
Kampfhunde
Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Beachten Sie bitte, dass beim Halten von Kampfhunden eine Meldung durch den Hundehalter beim Ordnungsamt in Bayerisch Gmain zu veranlassen ist!
Hundezeichen/Steuermarke
Jeder steuerpflichtige Hund muss stets das für ihn gültige Hundezeichen/Hundesteuermarke tragen. Wenn die Steuermarke Ihres Hundes verloren gegangen ist oder beschädigt wurde, müssen sie eine Ersatzmarke beim Steueramt der Gemeinde Bayerisch Gmain beantragen.
Wenn Sie der Meinung sind, der Bescheid ist nicht richtig
Ein Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid ist bei der Gemeinde Bayerisch Gmain einzureichen. Die Frist für das Einlegen eines Widerspruchs beträgt einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides.
Befreiungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten
Von der Hundesteuer sind unter anderem befreit:
- Hunde in Tierhandlungen,
- des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
- Hunde ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
- Hunde, die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
- Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
Die Hundesteuer wird unter anderem um die Hälfte ermäßigt für:
- Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
- Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die notwendige Brauchbarkeitsprüfung muss von dem Hund mit Erfolg abgelegt worden sein.
Die Steuerermäßigung kann nur für einen Hund und auch nur einmal in Anspruch genommen werden.