An-, Ab- und Ummeldung
Rechtliche Grundlagen ist BGM
Allgemeine Hinweise und Informationen zum Thema Wohnen
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Anmeldung eines Wohnsitzes:
(§§17, 19, 23 BMG i. v. §54 BMG)
Bei einem Wohnsitzwechsel müssen Sie sich innerhalb zwei Wochen bei der für Ihre neue Adresse zuständigen Meldebehörde anmelden.
Hierfür ist Ihr persönliches Erscheinen in der Meldestelle erforderlich. Sie können sich aber auch durch eine Person Ihres Vertrauens (mit Vollmacht) vertreten lassen, die evtl. auftretende Fragen beantworten kann.
Personen die das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen sich selbst bei der Meldebehörde an- bzw. abmelden. Ist die Person unter 16 Jahren, obliegt die An- oder Abmeldung denjenigen in deren Wohnung die Person unter 16 Jahren einzieht.
Wichtig:
Seit November 2015 ist es Pflicht bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes vorzulegen. Diese Bestätigung ist vom Vermieter auszufüllen (§19 BMG i. v. m. §54 BMG).
Welchen Zweck erfüllt die Vermieterbescheinigung?
- Der Gesetzgeber will den Missbrauch von Wohnungsanmeldungen von Personen verhindern, die vorgeben an einer Anschrift wohnhaft zu sein, doch dort gar nicht ihren Lebensmittelpunkt haben (Scheinanmeldungen).
- Ferner ist es Sachbearbeitern nun leichter möglich, Verstöße gegen Fristüberschreitungen festzustellen.
Für die Anmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis, Kinderausweis oder Pass aller anzumeldenden Personen
- Wohnungsgeberbestätigung (seit Nov. 2015 gesetzlich vorgeschrieben)
- sonstige zum Nachweis der Angaben erforderliche Unterlagen wie beispielsweise Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweis, Promotionsurkunde usw.
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Abmeldung eines Wohnsitzes:
(§6 Abs. 1 Satz 1 sowie §§17, 23 BMG i. v. m. §54 BMG)
Wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen, müssen Sie sich nicht mehr abmelden. Ihre neue Wohngemeinde meldet Sie bei Ihrer bisherigen Gemeinde ab.
Falls Sie eine Nebenwohnung auflösen, ist eine Abmeldung bei der Hauptwohnsitz Gemeinde/Stadt erforderlich.
Ein Abmeldung ist auch erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen.
Diese Abmeldung ist online möglich. Ein Persönliches erscheinen ist nicht notwendig.
Für die Abmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis, Kinderausweis oder Pass aller abzumeldenden Personen
- Neue Adresse im Ausland bzw. Hauptwohnadresse
Bitte beachten Sie, dass eine Abmeldung frühestens 1 Woche vor Auszug möglich ist.
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Ummeldung:
(§6 Abs. 1 Satz 1 sowie §§17, 23 BMG i. v. m. §54 BMG)
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb einer Gemeinde/Stadt müssen Sie sich innerhalb zwei Wochen bei Ihrer zuständigen Meldebehörde ummelden.
Die Ummeldung innerhalb der Gemeinde ist nun auch online möglich.
Die Bestätigung sowie der Adressaufkleber werden Ihnen per Post zugeschickt.
Nur für die Änderung der Adresse auf dem Chip in Ihrem Personalausweis müssen Sie anschließend bei der Meldebehörde vorbeikommen.
Die Ummeldung ist auch weiterhin im Rathaus möglich. Sie können sich aber auch durch eine Person Ihres Vertrauens (mit Vollmacht) vertreten lassen, die evtl. auftretende Fragen beantworten kann.
Personen die das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen sich selbst bei der Meldebehörde an- bzw. abmelden. Ist die Person unter 16 Jahren, obliegt die An- oder Abmeldung denjenigen in deren Wohnung die Person unter 16 Jahren einzieht.
Für die Ummeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis, Kinderausweis oder Pass aller anzumeldenden Personen
- Wohnungsgeberbestätigung (seit Nov. 2015 gesetzlich vorgeschrieben)
- sonstige zum Nachweis der Angaben erforderliche Unterlagen wie beispielsweise Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweis, Promotionsurkunde
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Rechtsgrundlagen:
§§6 Abs. 1 Satz 1, 17 , 19, 23 BGM i.v. §54 BMG