Zweitwohnungssteuer
Die Gemeinde Bayerisch Gmain erhebt seit 01.01.2022 eine Zweitwohnungssteuer
Wenn Sie oder Familienangehörige neben Ihrer Hauptwohnung weitere Wohnungen in Bayerisch Gmain nutzen, müssen Sie Zweitwohnungssteuern zahlen.
Das Halten einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung geht über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus und wird daher als sogenannter „besonderer Aufwand“ besteuert. Die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer fließen in gemeindliche Angebote und Infrastruktur, die allen Bürgerinnen und Bürger zugutekommen.
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Voraussetzungen
Als Zweitwohnung gilt jede Wohnung, die neben der Hauptwohnung zur eigenen Lebensführung oder zur Lebensführung von Angehörigen gehalten wird. Wenn Sie im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung haben, sind Sie in Bayerisch Gmain steuerpflichtig – unabhängig davon, wo sich Ihre Hauptwohnung befindet oder ob Sie die Zweitwohnung als Nebenwohnung angemeldet haben.
Nicht als Zweitwohnungen gelten:
- Wohnungen oder Zimmer in Alten- und Pflegeeinrichtungen oder Wohnungen in anderen betreuten Einrichtungen für die Jugend- oder Behindertenpflege.
- Wohnungen, die nicht dauerhaft getrennt lebende Eheleute aus beruflichen Gründen neben einer außerhalb Bayerisch Gmain liegenden Hauptwohnung halte . Dies gilt auch für Ausbildung und Studium.
Keine Steuern werden erhoben für:
- Wohnungen, die ausschließlich zur Kapitalanlage dienen und die der Eigentümer/in zu keiner Zeit innehatte. Hier muss allerdings der Nachweis erbracht werden, dass die Immobilie dauerhaft an Dritte überlassen ist, zum Beispiel durch einen Mietvertrag.
- Räumlichkeiten, die nicht der persönlichen Lebensführung dienen, wie Gewerbeflächen
- Unterkünfte kasernierter Soldatinnen und Soldaten
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Gebühren
Der Steuersatz beläuft sich in der Gemeinde Bayerisch Gmain auf 20 % der Jahresnettokaltmiete (ohne Heizung und Nebenkosten).
Bei Wohnungen, für die Sie keine Miete oder eine Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen, wird die ortsübliche Vergleichsmiete als Bemessungsgrundlage angesetzt.
Entfällt oder entsteht die Steuerpflicht innerhalb des Jahres, wird die Zweitwohnungssteuer anteilig für das Jahr berechnet.
Die Zweitwohnungssteuer ist nicht abhängig von der Höhe Ihres Einkommens.
Wenn Ihr Einkommen jedoch unter einer Freigrenze von 29.000 Euro für Alleinstehende beziehungsweise bis zu 37.000 Euro für Eheleute oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner liegt, können Sie eine Steuerbefreiung beantragen.
Für die Befreiung ist ein Antrag zu stellen. Diesen finden Sie unter Gemeinde Bayerisch Gmain - Formulare.
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Wann beginnt die Steuerpflicht? Wann endet sie?
Die Steuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerpflicht entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres.
Wenn die Zweitwohnung in Bayerisch Gmain erst während des laufenden Jahres bezogen wird, dann beginnt die Steuerpflicht ab dem ersten Tag des auf den Umzug folgenden Monats.
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Fälligkeit
Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides müssen Sie die Zweitwohnungssteuer bis spätestens 01. Juli entrichten.
Sie erhalten keine Zahlungserinnerung.
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Benötigte Unterlagen
Wenn Sie eine Nebenwohnung in unserer Gemeinde angemeldet haben, senden wir Ihnen das Formular „Zweitwohnungssteuererklärung“ zu. Sie füllen die Steuererklärung vollständig aus und schicken diese an die Gemeindeverwaltung Bayerisch Gmain zurück.
Sollten Sie Ihre Zweitwohnung nicht als Nebenwohnung gemeldet haben oder innerhalb von sechs Monaten kein Formular erhalten haben, müssen Sie die Erklärung unaufgefordert einreichen. Nutzen Sie dazu das hier bereitgestellte Formular „Erklärung zur Zweitwohnungssteuer “.
Kurtaxe
Der Freistaat Bayern erhebt Kurtaxe, welche dem Bayerischen Staatsbad für die Bereitstellung und Instandhaltung von Kur-, Erholungs- und öffentlichen Einrichtungen sowie für die Pflege der Parks und Grünanlagen zur Verfügung gestellt wird. Die Kurtaxe ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag, der personenbezogen erhoben wird.
Nach Artikel 24 Absatz 2 Kostengesetz (KG) ist Schuldner der Kurtaxe, wer im Kurbezirk Unterkunft nimmt oder Kureinrichtungen oder -veranstaltungen der Staatsbäder in Anspruch nimmt, ohne dort seine Hauptwohnung im Sinn des Melderechts oder seinen ständigen Aufenthalt zu haben.
Weitere Informationen zur Kurtaxe erhalten sie unter https://www.staatsbad-bad-reichenhall.de/kurtaxordnung.
Bei Fragen sowie Anmeldung zur Kurtaxe wenden Sie sich bitte an:
Bayer. Staatsbad Bad Reichenhall / Bayer. Gmain GmbH
Wittelsbacherstr. 15
83435 Bad Reichenhall
Kurtaxverwaltung: Frau Heidi Kimberger und Frau Johanna Schöne
E-mail: kurtaxverwaltung@staatsbad.gmbh
Tel.: +49 8651 / 606-110 / -113