Gewerbe An- und Abmeldungen
Rechtliche Grundlagen §14 Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus.
Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten.
Die Tätigkeiten sind jedoch der Gewerbebehörde zu melden. Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein).
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Gewerbe anmelden:
Was ist zu melden:
- gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe (beispielsweise Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Ferienwohnungen)
Wann ist zu melden:
- Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen
Wer muss melden:
- Alle Gewerbetreibenden mit gewerblicher Niederlassung als Haupt- oder Filialbetrieb. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
- Bei Personengesellschaften (beispielsweise BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
- Bei juristischen Personen (beispielsweise GmbH, AG) obliegt die Meldepflicht dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH)
Folgen bei fehlender Meldung:
Die Unterlassung der Meldung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1000 € nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) mit Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.
Benötigte Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes Formular
- Geld (die Gebühren sind bei Beantragung zu bezahlen)
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (bei nebenberuflicher Tätigkeit) oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (bei hauptberuflicher Tätigkeit)
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug (mit allen Eintragungen)
- bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
Handelsregister:
Zu den Eintragungsvoraussetzungen in das Handelsregister erhalten Sie nähere Informationen beim Registergericht Traunstein, Herzog-Otto-Str. 1, 83278 Traunstein, Tel.: +49 (0) 861 56-0.
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Gewerbe Ummeldung:
Eine Ummeldung ist erforderlich wenn:
- der Standort des Gewerbes innerhalb der Gemeinde Bayerisch Gmain verändert wird (Verlegung)
- der Gegenstand des Gewerbes verändert wird
- der Betrieb auf zusätzliche Waren oder Leistungen erweitert wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind
Benötigte Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes Formular
- Geld (die Gebühren sind bei Beantragung zu bezahlen)
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug (mit allen Eintragungen)
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Gewerbe Abmeldung:
Wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit beenden oder eine Betriebsstätte in der Gemeinde Bayerisch Gmain aufgeben (auch bei Verlegung in eine andere Gemeinde) müssen Sie die Gewerbebehörde darüber mit einer Gewerbeabmeldung informieren.
Die Gewerbeabmeldung ist zwingend vorgeschrieben. Sie kann persönlich oder durch eine Person Ihres Vertrauens (Vollmacht) erfolgen.
Benötigte Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes Formular
- Geld (die Gebühren sind bei Beantragung zu bezahlen)
- Personalausweis oder Reisepass
- Gewerbeschein oder Kopie des Gewerbescheins
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten