Fundbüro
Wenn Sie etwas verloren haben, kann es sein, dass der Finder diesen Gegenstand im Fundbüro abgeben hat. In der Regel dauert es drei bis fünf Werktage, mitunter auch mehrere Wochen oder Monate, bis eine Fundsache im Fundbüro abgegeben wird. Per E-Mail oder telefonisch können Sie sich schnell und unkompliziert Informieren.
Welche Fundsachen werden nicht angenommen?
- Leicht verderbliche und abgelaufene Lebensmittel, Medikamente und dergleichen.
- Kaputte oder verschmutzte Gegenstände, die offensichtlich wertlos sind.
- Gegenstände, die einer besonderen Lagerung bedürfen: Feuerlöscher, Gaskartuschen, Kanister mit unbekanntem Inhalt, Batterien, Chemikalien nicht haushaltsüblicher Art und Menge, motorisierte Vehikel und dergleichen.
- Gegenstände, die offensichtlich gesondert entsorgt werden müssen: alte Möbel, Autoreifen, Elektrogeräte, Gaskartuschen, Feuerlöscher, Batterien, Chemikalien nicht haushaltsüblicher Art und Menge, motorisierte Vehikel und dergleichen.
Zu Beachten:
- Gegenstände, die Sie in dem Gemeindegebiet gefunden haben, nimmt das Bürgerbüro oder jede Polizeiinspektion entgegen.
- Fahrräder darf ausschließlich die Polizei annehmen. Sie überprüft, ob ein Rad als gestohlen gemeldet wurde. Nur wenn dies nicht der Fall ist, leitet die Polizei das Fahrrad an das Fundbüro weiter.
- Tiere können nur im Tierheim abgegeben werden.
- Waffen können nur bei der Polizei abgegeben werden.
- Haben Sie etwas im Bus, Haltestelle, auf dem Bahnsteig oder in Zügen gefunden, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Bahn.
Was genau passiert, wenn ich eine Fundsache abgebe?
Es wird eine Fundanzeige ausgestellt. Sie beinhaltet folgende Punkte:
- Finderdaten
- Fundtag
- Fundort
- Beschreibung der Fundsache
- Ihr Einverständnis mit der Herausgabe der Fundsache an einen Berechtigten.
- Ihr Anspruch auf Finderrechte, wie zum Beispiel Finderlohn
Wie hoch ist der Finderlohn?
in Höhe von 3-5 Prozent des Wertes bei einer Sache bis zu 500 Euro und 3 Prozent bei einer Sache ab 500 Euro. In Ausnahmefällen gibt es auch weniger Finderlohn.
(§§ 965 bis 984 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ))